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Arzthonorar – Rückzahlungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 66/11 – Urteil vom 08.03.2012

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.05.2011 zu 9 O 66/11 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Versäumnis des Beklagten veranlaßten Kosten; diese fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Patient wegen behaupteter Überzahlung den Beklagten als Zahnarzt auf Rückzahlung eines Teils des von ihm entrichteten Honorars sowie wegen eines von ihm vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu 2-23 O 183/06 und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 7 U 117/10 gegen seine, des Klägers, private Krankenversicherung geführten Rechtsstreits auf Erstattung der insoweit angefallenen Prozeßkosten in Anspruch.

Der Kläger ist bei der A. Privaten Krankenversicherungs-AG privat krankenversichert. Der Versicherungsschutz umfaßt unter anderem zahnmedizinische Behandlungen, wobei nach den insoweit einschlägigen Versicherungsbedingungen bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen von dem Versicherer für Zahnbehandlungen einhundertprozentiger und für Zahnersatzleistungen fünfundsiebzigprozentiger Kostenersatz zu gewähren ist. Im Jahre 2004 begab sich der Kläger wegen einer Parodontoseerkrankung an diversen Zähnen in die Praxisräume L. 25 in 6… W., in welchen seinerzeit auch der Beklagte tätig war, in zahnärztliche Behandlung. Dort wurde er in der Folgezeit mit Ausnahme einer Vollnarkose vornehmlich von dem Beklagten behandelt. Da die private Krankenversicherung nur einen Teil der von dem Beklagten dem Kläger in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen erstattete, führte der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die A. Private Krankenversicherungs-AG zu 2-23 O 183/06 einen Rechtsstreit, in welchem er weitestgehend unterlag. Streithelfer des Klägers in eben diesem Rechtsstreit war der Beklagte, dem der Kläger den Streit verkündet hatte. Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2010 zu 2-23 O 183/06 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 7 U 117/10 eingelegte Berufung blieb erfolglos.


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