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Anschaffungskosten für schulnotwendige spezielle Berufskleidung – Kostentragung SGB II

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 11 AS 793/18 – Urteil vom 26.05.2020

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 werden geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2015 für den Monat Juli 2016 weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 112,48 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND
Die Beteiligten streiten um weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 149,56 Euro für die Anschaffung von Berufskleidung für den Schulbesuch.

Der am H. geborene Kläger war im Jahr 2016 durchgängig Schüler. Er bezog damals gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen beiden in den Jahren 1996 und 2002 geborenen Geschwistern vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Das für den Kläger und seine Geschwister gezahlte Kindergeld wurde als Einkommen angerechnet. Weiteres anrechenbares Einkommen war nicht vorhanden.

Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2016 SGB II-Leistungen iHv insgesamt 1.896,72 Euro. Hiervon entfielen auf den Kläger, für den von der Familienkasse Kindergeld iHv 190,00 Euro gezahlt wurde, ein Teilbetrag von 353,67 Euro (237,67 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung – KdUH – sowie 116,00 Euro als Regelbedarf, vgl im Einzelnen, auch zu den übrigen Leistungsbeträgen für das Jahr 2016: Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2015 sowie Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2016). Zusätzlich bewilligte der Beklagte dem Kläger als Leistungen für Schulbedarfe im Februar 2016 einmalig 30,00 Euro und im August 2016 einmalig 70,00 Euro (vgl Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 2020).

Ab August 2016 besuchte der Kläger die Berufseinstiegsklasse Lebensmittelhandwerk und Gastronomie der Berufsbildenden Schule I.. Bei dieser Berufseinstiegsklasse handelt es sich um einen einjährigen Vollzeitunterricht, welcher der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Berufsausbildung oder den Besuch einer Berufsfachschule dient (§ 17 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz – NSchG -). In Berufseinstiegsklassen werden Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss aufgenommen; im Einzelfall können a[…]


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