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Alltagsbekleidung als Bestandteil des Regelbedarfs – SGB II

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 11 AS 922/18 NZB – Beschluss vom 15.04.2020

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 11. Oktober 2018 – S 58 AS 56/16 – wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
GRÜNDE
I.

Symbolfoto: Von Davdeka/Shutterstock.com

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 11. Oktober 2018 – S 58 AS 56/16 -. In diesem Verfahren haben die Beteiligten um die Übernahme von Kosten für Schulmaterialien, Kochkleidung und Kochgeld für das Schuljahr 2015/2016 an einer berufsbildenden Schule im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gestritten.

Die 1999 geborene Klägerin erhielt in den Jahren 2015 und 2016 Leistungen nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, Frau F. G. (vgl Bescheid vom 3. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 und Bescheid vom 26. Juni 2015 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016, Bl. 210 ff. bzw Bl. 252 ff. der Verwaltungsakte – VA – Band VI, vorgelegt im Parallelverfahren L 11 AS 977/18 NZB). Die Klägerin besuchte nach dem Abschluss einer Gesamtschule ab September 2015 die einjährige Berufseinstiegsklasse Hauswirtschaft und Pflege der H. -Schule in I. (vgl Bl. 84 der Gerichtsakte – GA).

Mit Bescheid vom 21. August 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs 3 SGB II einen Betrag von insgesamt 70,00 Euro (Bl. 275 VA, Band VI).

Mit Schreiben vom 8. September 2015 beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten für Kochkleidung, Bücher und Schulmaterialien, die sie mit 286,17 Euro insgesamt bezifferte. Die Klägerin nahm insoweit Bezug auf ein Hinweisschreiben ihrer Schule, wonach Kochkleidung (1 weiße Hose, 3 weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe) benötigt würde (vgl Bl. 84 GA). Hinzu komme pro Unterrichtswoche zu entrichtendes Kochgeld iHv 1,50 Euro. Aus […]


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