Bemessung des Ausfallrisikos
LG Osnabrück – Az.: 14 O 222/11 – Urteil vom 13.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung.
Zwischen der Einzelfirma … und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der …, gab es drei Darlehen, nämlich über 1,6 Millionen Euro (Darlehen Nr. 07066-22305) 100.000 € (Darlehen Nr. 07066-22306) und über 50.000 € (Darlehen Nr. 07066-22307).
Der Kläger löste die Kredite im Einvernehmen mit der Beklagten durch Darlehen bei der … am 28.05.2010 ab.
Dafür berechnete die Beklagte gemäß (den 3) Schreiben vom 01.06.2010, Anlage K10, insgesamt 184.648,77 € (Darlehen-Nr. 07066-22305 = Netto 170.473,29 €, Darlehen-Nr.: 07066 22306 = 10.609,47 € und Darlehen-Nr.: 07066 22307 = 3.566,01 €).
Der Kläger macht geltend, dass insbesondere der von der Beklagten im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage von 0,06 % in Abzug gebrachte Risikoerstattungsbetrag viel zu niedrig angesetzt sei und ein Risikoabschlag auf der Grundlage von 1,05 % gerechtfertigt sei. Insoweit wird auf das Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 11.08.2010 Bezug genommen (Anlage K11): daraus ergibt sich die Klageforderung.
Die Bewertung mit 0,06 % entspreche nämlich einem Ranking der Kategorie A-Plus/A bzw. A-Minus, was einer Risikogewichtung von etwa 50 % entsprochen hätte, während der Kläger, wie die geschäftliche Entwicklung bereits in den Jahren 2009 und 2010 gezeigt habe, in der er kurz vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden hätte, ein weit höheres Risiko gehabt habe, so dass sein Ranking nach „Standard & Poor‘s“ bei „BBB“ gelegen habe, was im Bereich einer Risikogewichtung von 100 % gewesen sei.
Der Kläger meint auch, dass nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Berechnung des Risikoabschlages abzustellen sei. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages.
Auch sei die Beklagte in der Wahl zwischen dem sogenannten Aktiv-Aktiv-Vergleich (Wiederausleihungsmöglichkeit) und dem Aktiv-Passiv- Vergleich (Wiederanlagemöglichkeit) in Fällen wie dem vorliegenden nicht vollständig frei, sondern müsse dann, wenn, wie hier, die einseitige Auswahlmöglichkeit der Bank bei der Berechnungsmethode zu[…]