Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Oberlandesgericht Köln
AZ.: 4 UF 105/04
Urteil vom 18.01.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Brühl, Az.: 32 F 427/02
Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 5. Mai 2004 – 32 F 427/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die Klägerin hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten.
In Betracht käme lediglich ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 4 BGB, weil die Einkünfte der Klägerin, die sie nach der Scheidung aus [...] Weiterlesen
“Unterhaltsanspruch: eigene Erwerbstätigkeit und hohes Alter”