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Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem unfallbedingten Kniescheibenbruch

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 79/11 – Urteil vom 16.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 23. August 2004 für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 07. Dezember 2009.

Der 1947 geborene Kläger erlitt während seiner Beschäftigung als Elektriker bei der Fa. M B einen Unfall, als er am 23. August 2004 gegen 12:00 Uhr ein Stück absplitterndes Metall von einem Stativscheinwerfer ans linke Knie bekam, daraufhin stürzte und auf den Rücken fiel (vgl. den Durchgangsarztbericht der PD Dr. O vom Klinikum S vom 24. August 2004). Der Kläger arbeitete zunächst weiter und stellte sich am Folgetag im Klinikum Salzgitter vor, wo eine Schwellung des linken Kniegelenks sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit bei Streckung und Beugung befundet wurden. Daneben bestanden Schmerzen im Gesäßbereich ohne äußere Verletzungszeichen. Röntgenaufnahmen zeigten eine nicht dislozierte Patellafraktur links, es wurde daher Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2004 bescheinigt. Die Behandlung erfolgte konservativ mit Medi-Knie-Orthese, Unterarm-Gehstützen zur Entlastung sowie erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP).

Symbolfoto: Von ALPA PROD/Shutterstock.com

In einem ausführlichen Zwischenbericht vom 06. Dezember 2006 berichtete Dr. H vom Klinikum B u. a. über eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks auf 0/0/110 passiv und einen stabilen Bandapparat bei knöcherner Konsolidierung der distalen Patellaquerfraktur. Bereits am 06. Januar 2005 war die Beweglichkeit wieder seitengleich (0/0/130), wobei links noch eine deutliche Oberschenkelatrophie fortbestand. Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle erstellte der Chirurg Dr. T am 01. März 2005 für die Beklagte eine Stellungnahme nach einer Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2005. Darin stellte er u. a. ein raumgreifendes und harmonisches Gangbild, eine beiderseitige Kniegelenksbeweglichkeit mit 0/0/135 sowie stabile Kreuz- und Seitenbänder und […]


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