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Haftung des Stromnetzbetreibers für Stromausfall infolge einer defekten Hausanschlussmuffe

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LG Halle (Saale) – Az.: 2 S 263/11 – Urteil vom 16.03.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 16.09.2011 -Az. 102 C 1199/10 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.047,59 Euro festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.

1.

Symbolfoto: Von Antonio Guillem/Shutterstock.com

Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit die in Rede stehende Beschädigung der klägerischen elektrischen Anlagen auf die durch die defekte Hausanschlussmuffe am 30.10.2009 zunächst hervorgerufene Überspannung und den sodann eingetretenen Stromausfall zurückzuführen ist und ob der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Schaden der Höhe nach gerechtfertigt ist. Jedenfalls handelt es sich bei der in § 18 NAV enthaltenen Regelung allein um eine widerlegliche Verschuldensvermutung, aber keine eigene Anspruchsgrundlage. Insoweit ist in § 18 Abs. 1 NAV geregelt, dass, soweit ein Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer wegen Unterbrechung durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmers oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, dass zweitens hinsichtlich der Beschädigung einer Sache die widerlegliche Vermutung gilt, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Hieraus folgt, dass zunächst eine vertragliche bzw. deliktische Haftung festgestellt werden muss, die regelmäßig eine Pflichtverletzung voraussetzen. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

a)

[…]


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