LG Berlin – Az.: 22 O 252/11 – Urteil vom 16.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 21. Mai 2010 von der Beklagten den gebrauchten PKW Marke Opel Corsa, amtl. Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, Erstzulassung 1. April 2005. Der Kaufpreis betrug 6.000,00 EUR und wurde am selben Tage bei Übergabe des Wagens entrichtet. Der Tachostand betrug 82.900 km.
Im Sommer 2010 wurde der Beklagten vom Kläger ein Schaden am Wagen angezeigt und sie zur Reparatur aufgefordert. Da die Beklagte dem nicht nachkam, wurde ihr mit anwaltlichem Schreiben eine Nachfrist bis zum 30. September 2010 gesetzt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. September 2010 ab. Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten der … Automobil GmbH erstellen (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 24. November 2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens.
Später entschied sich der Kläger dafür, den Wagen zu behalten. Er ließ ihn dann in der Autowerkstatt Wendt reparieren; dafür wurden brutto 4.646,72 EUR berechnet. Die im Zuge der Reparatur ausgebauten Teile sind nicht mehr vorhanden, Fotos von ihnen, die von der Werkstatt Wendt gefertigt worden sein sollen, ebenfalls nicht mehr.
Der Kläger macht mit der Klage geltend:
– Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten: 4.646,72 EUR,
– Ersatz von Kosten der Untersuchung in der Werkstatt K.: 138,34 EUR,
– Nutzungsausfallentschädigung (zunächst nur für 90 Tage ab dem 2. Juli 2010, also 90 x 35,00 EUR): 3.150,00 EUR
– Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten: 603,93 EUR,
– Feststellung wegen Kosten des Gutachtens der ….
Der Kläger trägt vor: Der Wagen sei von ihm bzw. se[…]