AG Sinsheim – Az.: 21 F 105/11 – Beschluss vom 15.03.2012
1. Die am (â¦) 2003 vor dem Standesbeamten des Standesamtes (â¦) geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.
2. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B (â¦) findet nicht statt.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B (â¦) findet nicht statt.
(â¦)
Gründe
(â¦)
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der EheschlieÃung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 08. 2003
Ende der Ehezeit: 30. 06. 2011
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung B (â¦) hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0984 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,5492 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.308,01 Euro.
Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung B (â¦) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,9230 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,9615 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.791,43 Euro.
(â¦)
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 2.483,42 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
Ausgleich: Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B (â¦) mit einem Kapitalwert von 3.308,01 Euro und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B (â¦) mit einem Kapitalwert von 5.791,43 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 2.483,42 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung der Ehefrau lässt sich kein dahingehender Satz aufstellen, dass Â[…]