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Arzthaftung – Anforderungen an den Nachweis einer vollständigen Aufklärung

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 1 U 72/11 – Urteil vom 15.03.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 2386/08) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com

Die Klägerin leidet an einem athetotischen Syndrom sowie an einer Kyphoskoliose. Wegen einer schweren zervikalen Myelopathie wurde die Klägerin im Jahre 1997 in der A. Klinik in S. von vorn an den Halswirbelkörpern 3 und 4 operiert. Die Operation (die auch vom Beklagten durchgeführt wurde) war insoweit erfolgreich, dass sich die Klägerin in ihrer Wohnung ohne Rollstuhl fortbewegen konnte. Etwa ab dem Jahr 2003 trat erneut eine Verschlechterung ein. Im Februar 2005 wurden die Beschwerden der Klägerin konservativ in einer Klinik für Orthopädie behandelt, ohne dass sich ein Erfolg einstellte. Die Klägerin wandte sich an den Beklagten, der als Neurochirurg in einer Belegabteilung des Klinikums Q. tätig war. In der Zeit vom 5.-10.7.2005 wurde die Klägerin zur Untersuchung in das Klinikum Q. aufgenommen. Es wurde eine progrediente Halsmarkerkrankung (aktive Myelopathie) im Bereich zwischen den HW 6 und HW 7 festgestellt. Der Beklagte schlug eine Entlastungsoperation von hinten vor. Unstreitig hat es in der Zeit der stationären Aufnahme im Juli 2005 mehrere Gespräche zwischen den Parteien gegeben, deren Inhalt streitig ist (dazu i.E.: Anhörung der Parteien durch das Landgericht gemäß Protokoll vom 8.6.2011 und Anhörung durch den Senat gemäß Protokoll vom 1.3.2012). Am 3.10.2005 wurde die Klägerin stationär aufgenommen mit der Blickrichtung der Durchführung der angedachten Entlastungsoperation. Die Operation war geplant für den 6.10.2005. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde ihr rund 1 Stunde vor dem geplanten Eingr[…]


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