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Widerruf und Rückabwicklung eines durch Verbraucherdarlehen finanzierten PKW-Kaufs

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 98/19 – Urteil vom 16.06.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17.1.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.881,32 Euro.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 19.6.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank aus dem August 2015 finanzierten PKW-Kaufs.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 21.966,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat außerdem hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen, die ihr wegen am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts im Fall wirksamen Widerrufs zuständen.

Nachdem er das Darlehen vorzeitig abgelöst hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9.6.2020 für erledigt erklärt, soweit er mit der Berufungsbegründung noch beantragt hatte, festzustellen, dass der Beklagten ab Zugang der Widerrufserklärung vom 19.6.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zustehe sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des finanzierten Fahrzeugs in Verzug befinde. Die Beklagte hat sich der Erledigu[…]


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