AG Hannover – Az.: 421 C 11378/11 – Urteil vom 23.03.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage ein Zahnarzthonorar aus abgetretenem Recht geltend.
Im März 2011 ließ sich der gesetzlich versicherte Beklagte durch Herrn … zahnärztlich behandeln. Am 7.3.2011 unterschrieb er eine vorformulierte Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin (Bl. 29 d.A.), in der er sich mit der Weiterabtretung der Forderung an die in zum Zwecke der Refinanzierung einverstanden erklärte und seinen behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entband, soweit dies für die Abtretung und Geltendmachung der Forderung erforderlich ist. Der Beklagte unterschrieb dem behandelnden Zahnarzt diverse Vergütungsvereinbarungen. Nach Durchführung der diagnostischen Behandlung rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die zahnärztliche Leistung mit 2.743,55 € ab, wobei eine Zahlung trotz Mahnungen der Klägerin ausblieb.
Die Klägerin behauptet, dass alle Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien und der Beklagte zuvor auch in wirtschaftlicher Hinsicht über die streitgegenständlichen Leistungen aufgeklärt worden sei. Sie vertritt die Ansicht, dass sämtliche Vergütungsvereinbarungen wie auch die Abtretungserklärung wirksam seien und der Beklagte daher sowohl die Hauptforderung wie auch die durch die außergerichtliche anwaltliche Mahnung angefallenen Kosten schulde.
Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.743,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 13.5.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 265,70 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die von ihm unterschriebene Abtretungserklärung unwirksam sei und behauptet, von dem Zedenten lediglich eine zweite Meinung zu der Frage, ob Zähne des Oberkiefers gezogen werden müssen habe einholen wollen. Die Unterschriften unter die Vergütungsvereinbarungen habe der Beklagte geleistet, ohne die Dokumente lesen zu können, da ihm diese auf einem Klemmbrett zur Unterschrift vorgelegt worden seien mit dem ausdrücklichen Hinweis, diese seien nur für die[…]