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Kfz-Leasingvertrag – Rückabwicklung nach Widerruf

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 330/19 – Urteil vom 16.06.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.793,24 €
Gründe
I.

Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten als Leasinggeberin im Januar 2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug M. . Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 18 Monaten ausgestaltet und sah eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 1.260,50 € (ohne Umsatzsteuer) sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 405,18 € (inkl. Umsatzsteuer) vor. Der im Vertrag ausgewiesene Sollzins war negativ und betrug -12,59 %, der effektive Jahreszins war mit -11,89 % angegeben.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Im Dezember 2018 gab der Kläger das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zurück.

Der Kläger macht gegen die Beklagte seine mit 8.793,24 € bezifferten Zahlungsansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis nebst Zinsen sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass sein ursprünglich gestellter Feststellungsantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leasingvertrages erledigt hat und dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zur Rückgabe am 14. Dezember 2018 in Annahmeverzug befand.

Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und verwirkt. Sie verteidigt sich hilfsweise mit einer Aufrechnung, mit der sie ihren Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs geltend macht, den sie mit 30.174,79 € beziffert.

Das Landgericht hat die Klage – vor der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 2019 – 6 U 232/18 – abgewiesen, weil die Frist für den Widerruf bei Abgabe der darauf gerichteten Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Vertrag enthalte alle für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Angaben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Der Senat hat mit Verfügung vom 27. September 2019 unter Bezugnahme auf seine vorgenannte Entscheidung auf Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer entgelt[…]


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