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Gebrauchtwagenkaufvertrag – fachgerechte Behebung eines Frontschadens

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LG Lübeck – Az.: 14 S 107/11 – Urteil vom 22.03.2012

Die Berufung gegen das am 21.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet.

Das Amtsgericht hat mit am 21.04.2011 verkündetem Urteil der Klage mit Ausnahme eines Teils hinsichtlich der verlangten Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 1.230,19 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen.

Dazu hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle der vollständigen und fachgerechten Reparatur des Frontschadens am Fahrzeug Toyota Avensis 2.2 D, …, gemäß des Gutachtens des Sachverständigen … im selbstständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Schwarzenbek zur Geschäftsnummer 2 H 11/09 die entstehende Mehrwertsteuer zu ersetzen.

Symbolfoto: Von Ioan Panaite/Shutterstock.com

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Beklagte hat form- und fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Er begehrt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung.

In der Berufungsinstanz vertiefen die Parteien die in erster Instanz vorgebrachten Argumente.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das am 21.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Ausführungen des Berufungskläg[…]


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