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Fluggesellschaft – Anspruch auf Schadensersatz für aus dem Koffer abhanden gekommene Sachen

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 290/11 – Urteil vom 23.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Stadt1 nach Stadt2 über Stadt3 am 22.4.2010. Der Rückflug fand am 10.5.2010 statt.

Nach der Gepäckaufgabe am Flughafen in Stadt1 wurden zwei der 3 Koffer geöffnet, weil sich in den Koffern Feuerzeuge befunden hatten. Diese wurden entnommen und die Koffer sodann wieder verschlossen und mit einem Siegel versehen.

Wegen des Diebstahls von Schmuck aus ihrem Koffer erstattete die Klägerin am 13.5.2010 nach ihrer Rückkehr aus Italien Strafanzeige (Bl. 6 d.A.). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 18.10.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

Mit Schreiben vom 6.4.2011 begehrte die Klägerin weitere Informationen. Hierauf antworte die Klägerin mit Schreiben vom 18.4.2011. Mit Schreiben vom 5.5.2011 lehnte die Beklagte Zahlung ab.

Wegen des Inhalts des Schriftverkehrs wird auf Bl. 8 – 13 d.A. verwiesen.

Die Klägerin behauptet, am Zielort sei ihr Gepäck nicht angekommen.

Symbolfoto: Von smolaw/Shutterstock.com

Sie habe den Verlust am Schalter am Flughafen in Stadt2 gemeldet. Ihr sei zugesagt worden, dass das Gepäck am nächsten Tag zugestellt werde, was dann auch geschehen sei.

Die Klägerin behauptet, in einem Koffer habe sich persönlicher Schmuck befunden, insbesondere eine Halskette mit Armring in 18-karätigem Gold, ein Ring mit Ohrringen in 18-karätigem Gold, ein weiterer Ring in 18-karätigem Gold mit Edelsteinen.

Diese Schmuckgegenstände seien aus dem Koffer verschwunden.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich telefonisch bei der B in Stadt2 gemeldet. Dort habe man ihr gesagt, dass sie sich beim Abflughafen in Deutschland bei der Fluggesellschaft melden müsse.

In Deutschland sei […]


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