LG Lübeck – Az.: 14 S 158/11 – Urteil vom 22.03.2012
Die Berufung der Klägerin vom 21.07.2011 gegen das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene, am 15.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bl. 282 ff. d. A.).
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts nur insoweit angefochten, als die Klage abgewiesen wurde
– wegen des geltend gemachten Räumungsanspruchs,
– wegen der im Zuge der Kündigung entstandenen Rechtsanwaltskosten und
– wegen der geltend gemachten Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung des Wohnhauses.
Soweit das Amtsgericht der Klägerin wegen eines entsprechenden Minderungsrechtes des Beklagten einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Mietrückstandes aberkannt hat, hat diese das Urteil nicht angefochten. Vielmehr berücksichtigt der mit der Berufungsbegründung vom 8.8.2011 zunächst noch angekündigte Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung die vom Amtsgericht ausgeworfene Minderungsquote von 12,5 %, denn die bezifferte Nutzungsentschädigung beträgt nur 87,5 % der geschuldeten Bruttomiete (= € 879,32).
Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 hat die Klägerin ihren zunächst angekündigten Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung umgestellt in einen Feststellungsantrag, dass sich der ursprüngliche Leistungsantrag in der Hauptsache erledigt habe.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 15.6.2011 den Beklagten zu verurteilen, die Wohnräume in dem Objekt … Lübeck, bestehend aus 4,5 Zimmern, Küche, Flur, Bad, Diele, Balkon, Terrasse, einem Kellerraum (Nr. 6), einem Dachbodenanteil, einem Hausgarten, einer Mansarde und einem Speiseschrank zu räumen und in geräumtem Zustand an die Klägerin herauszugeben.
2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 15.6.2011 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geschäftsgebühr entsprechend der Nr. 2300 des … Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Höhe von € 839,80 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt € 1.023,16 zu zahlen.
3. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 15.6.2011 fe[…]