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Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds – Beratungspflichtverletzung

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LG Frankfurt – Az.: 2-19 O 334/11 – Urteil vom 23.03.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.029,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 12 % zu tragen, die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anlageberatung geltend.

Die Klägerin erwarb am 23.07.2008 im Anschluss an eine Beratung durch den Mitarbeiter … der Beklagten Anteile am offenen Immobilienfonds … für einen Betrag von 14.993,63 EUR.

Bezüglich der Einzelheiten des Fonds wird auf die Produktinformation der Beklagten, Anlage Bl, Bl. 68 ff. d.A., verwiesen.

Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde die Klägerin durch den Berater nicht mündlich über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen und das damit verbundene Kapitalsverlustrisiko informiert.

Ende Januar 2008 setzte die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme aus und verlängerte diese Aussetzung im September 2009 für drei Monate. Inzwischen hat die Fondsgesellschaft die Abwicklung des Fonds beschlossen.

Die Klägerin erhielt aus ihren Anteilen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 723,25 EUR. Am 28.01.2010 verkaufte sie ihre Anteile und erzielte hierfür 4.623,79 EUR.

Die Klägerin behauptet, dem Berater gesagt zu haben, dass sie eine sichere, nämlich risikolose Anlage wünsche, bei der das Kapital jederzeit verfügbar sei. Herr … habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass die Anlage zu 100 % sicher sei und die Klägerin überdies im Notfall immer auf ihr Geld zugreifen könne. Er habe betont, dass es kein Risiko gebe. Auch auf Rückvergütungen an die Bank habe er nicht hingewiesen. Ihr seien keine schriftlichen Produktinformationen übergeben worden.

Sie meint, der Anlagebetrag sei einer fiktiven Verzinsung von 4 % zu unterwerfen.

Mit ihrer der Beklagten am 15.08.2011 zugestellten Klage beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.006,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 383,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank sei[…]


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