OLG München – Az.: 5 U 4557/11 – Urteil vom 27.03.2012
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird, auch für die erste Instanz unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung vom 01.12.2011, auf 29.176,98 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren die Rückabwicklung nach Widerruf eines mit der Beklagten (einer Sparkasse) zum Zweck der Finanzierung eines Beitritts zum geschlossenen Immobilienfonds „Atlas-Immo-GbR 10“ abgeschlossenen Darlehensvertrags, der auf Beklagtenseite am 15.12.1997, seitens der Kläger danach unterzeichnet wurde. Die Kläger machen hierzu geltend, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossenen worden, die hierzu erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe; Darlehensvertrag und Fondsbeitritt seien außerdem verbundene Geschäfte. Die Kläger begehren daher die Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung sowie die Feststellung, dass die Klageseite aus dem Darlehensvertrag keine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten mehr habe und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Abtretung im Verzug befinde. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageanspruch unter Klageerhöhung (wegen zwischenzeitlich erbrachter weiterer Zahlungen) weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung[…]