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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung geleisteter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

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SG Heilbronn – Az.: S 12 KR 4737/10 – Urteil vom 26.03.2012

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung für den Zeitraum von August 2004 bis einschließlich März 2006 streitig.

Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Hierbei gingen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte davon aus, dass das Einkommen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg und der Beklagte damit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. Der Beklagte schloss daraufhin private Kranken- und Pflegeversicherungsverträge ab. Zu den insoweit anfallenden Versicherungsbeiträgen erhielt der Beklagte Beitragszuschüsse von der Klägerin.

Das Arbeitsverhältnis wurde mittlerweile beendet.

Am 23.05.2007 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV durch. Geprüft wurde hierbei der Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006.

Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Hierbei stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass das Einkommen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2004 bis einschließlich März 2006 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten hatte und er damit in diesem Zeitraum versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war. Die insoweit damit angefallenen Pflichtversicherungsbeiträge machte der Rentenversicherungsträger gegen die Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2007 geltend. Der hiergegen durch die Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.02.2008 zurückgewiesen. Sowohl die hiergegen durch die Klägerin erhobene Klage (Az.: S 5 R […]


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