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Rücktritt eines Miterben von einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung

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KG Berlin – Az.: 20 U 270/11 – Urteil vom 29.03.2012

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.10.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt als Käufer und Rechteinhaber von dem Beklagten aufgrund eines zwischen ihm und dem Bruder des Beklagten, N J, geschlossenen Erbteilskaufvertrages nebst später erklärter notarieller dinglicher Übertragung des Erbteils Übereignung im einzelnen bezeichneter Wohnungseigentumsanteile an die aus nunmehr ihm und dem Beklagten bestehende „Erbengemeinschaft“ nach R J und Übereignung eines weiteren Wohnungseigentumsanteils (Wohnung Nr. 12) an eine GbR, bestehend aus dem Beklagten und dessen Bruder, sowie Auskunft über die von dem Beklagten im Zusammenhang mit dessen Wohnungseigentum erzielten Vermögenswerte.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung und beantragt Klageabweisung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er trägt, teilweise wiederholend, vor: Das Landgericht habe nicht zwischen der Aufhebung der Erbengemeinschaft einerseits und der Aufhebung der GbR andererseits unterschieden, was sich auf die Urteilsfindung ausgewirkt habe. Sein Bruder habe nicht von der Erbauseinandersetzung zurücktreten können, weil diese vollzogen und beendet worden sei. Sein Bruder habe den Rücktritt auch nicht namens der Erbengemeinschaft erklärt, sondern in eigenem Namen. Die Rücktrittserklärung wirke nicht insgesamt. Deren Gegenstand sei teilbar, nämlich in die Wohnung Nr. 12 einerseits und die übrigen Wohnungen andererseits. Die Wohnung Nr. 12 sei nicht in den Nachlaß gefallen. Der Beklagte habe an den von ihm empfangenen Teilleistungen ein erhebliches Interesse gehabt. Im übrigen seien nur 0,89 % der Gegenleistung offen gewesen. Das Landgericht hätte auf seine Zahlungsverpflichtung auch die von seinem Bruder erhaltene Untermiete (1275,- € monatlich) anrechnen müssen. Seine Aufrech[…]


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