AG Wiesbaden – Az.: 91 C 6517/11 (18) – Urteil vom 29.03.2012
Der Beklagte wird verurteilt, in dem im Kellergeschoss des Hauses … gelegenen Trockenraum 5 Wäschenleinen in der bisherigen Länge anzubringen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die klagenden Mieter haben gegenüber dem beklagten Vermieter der Dachgeschosswohnung (rechts- vgl. Tenor) im Hause … einen Anspruch auf Wiederanbringung der 5 streitgegenständlichen Wäscheleinen im Kellergeschoss.
Denn der Beklagte hat als Vermieter gern § 535 Abs 1 Satz 2 BGB die Mietsache in einem zum Vertrags gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten:
Das vom Beklagten mit Schreiben Anlage K 3 ab 20.09.2011 ausgesprochene einseitige Verbot, Wäsche weiterhin im Keller zum Trocknen aufzuhängen, entbehrt einer vertraglichen Gründlage.
Der Beklagte ist durch Erwerb des Anwesens in den bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten. Da den Klägern nach § 14 des Mietvertrages das Trocknen in der Wohnung nicht gestattet wird, ist der Vermieter gehalten, dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocken zur Verfügung zu stellen: Denn die Möglichkeit, einer Wasch- und Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke. Die Wohnung verfügt auch ausweislich des Vertrages nicht z.B. über einen Balkon (als Trockenmöglichkeit). Ein separater weiterer Trockenraum existiert unstreitig nicht.
Unabhängig von dieser aus § 14 des Mietvertrages folgenden Pflicht des Vermieters (denn der Vertrag enthält keine Verpflichtung der Mieter, einen Trockner zu nutzen), zählt die seit fast 25 Jahren bestehende Möglichkeit, die Wäsche im Keller zu trocknen, auch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch.
Im Übrigen zählt zu der vom Beklagten angekündigten Nutzung des Kellermittel-bereichs als „vollwertiger Waschküche“ gerade auch die Möglichkeit, Wäsche zum Trocknen aufzuhängen.
Eine abweichende – den Vorstellungen des Beklagten entsprechende – Regelung wäre nur im Einverständnis beider Parteien möglich gewesen im Wege einer entspr.einvernehmlichen Änderung des Mietvertrages.
Die Kläger können auch nicht einseitig gegen ihren Willen veranlasst werden, einen Trockner zu kaufen, aufzustellen und ausschließlich zu nutzen: denn es dürfte (ganz un- abhängig von der Frage erhöhter Stromkosten) al[…]