OLG Frankfurt – Az.: 9 U 104/10 – Urteil vom 28.03.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2010 wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Auskunft über von dieser bzw. ihrem Mitarbeiter erhaltenen Provisionen bzw. Zuwendungen und Schadensersatz im Zusammenhang mit von ihm erworbenen Kapitalanlagen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Dazu hat es ausgeführt, dem Kläger stünden hinsichtlich der vier streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen weder die geltend gemachten Auskunftsansprüche noch Schadensersatzansprüche zu.
Hinsichtlich der Zahlungen an den den Kläger betreuenden Zeugen Z1 sei die Auskunft im vorliegenden Rechtsstreit bereits erteilt worden. Im Übrigen sei das verfolgte Auskunftsbegehren schon rechtlich nicht begründet. § 666 BGB stelle hierfür keine Anspruchsgrundlage dar. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB im Zusammenhang mit den §§ 675, 667 BGB im Sinne der sog. Schmiergeldrechtsprechung seien nicht erfüllt, da der dafür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan habe, dass die Beklagte Provisionen oder ähnliche Zuwendungen für die Zeichnung der Fondsanteile ohne vorherige Billigung des Klägers bzw. nicht ordnungsgemäße Anzeige eines solchen Provisionsflusses gegenüber dem Kläger erhalten hätte.
Symbolfoto: Von NotarYES/Shutterstock.comBei den konzerneigenen Produkten – A und B-Medienfonds, die beide von einer mittelbaren Tochter der Beklagten initiiert w[…]