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Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bei selbstschuldnerischer Gewährleistungsbürgschaft

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OLG Jena – Urteil vom 04.04.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.06.2011 wie folgt abgeändert:

1.1. Die Beklagte wird verurteilt, die Gewährleistungsbürgschaft der Klägerin vom 23.03.2004 über 585.800,00 € im Original an die Klägerin herauszugeben.

1.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2010 zu zahlen.

1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin das Original einer streitgegenständlichen selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft vom 23.04.2004 über einen Höchstbetrag von 585.800,00 € (K1) herauszugeben. Der Gewährleistungsbürgschaft lag eine formularmäßige Sicherungsabrede zwischen der W & T GmbH (vormals: W & T AG) als Auftragnehmerin und der F Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt D KG als Auftraggeberin zugrunde. Eine Klage der hiesigen Beklagten auf Leistung aus der Gewährleistungsbürgschaft hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11.05.2009 (Az. 15 HKO 6450/08) abgewiesen und dies damit begründet, dass die zugrunde liegende Sicherungsabrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei (K4). Mit Beschluss vom 22.12.2009 (Az. 28 U 3343/09) hat das Oberlandesgericht München die hiergegen gerichtete Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (K6). Die Beklagte ist im Wege der Abtretung (B1) Inhaberin der gesicherten Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin und des – streitigen – Anspruchs auf Rückzahlung der Avalprovision (Bürgschaftsgebühr) geworden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Auftraggeberin die Bürgschaftsurkunde rechtsgrundlos erlangt habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nur Zug um Zug gegen Erstattung der Avalprovision zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, denn die vereinbarte Avalprovision werde nur für die Abgabe eines wirksamen Bürgschaftsversprechens geschuldet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit der Berufung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest.

S[…]


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