AG Charlottenburg – Az.: 216 C 270/11 – Urteil vom 03.04.2012
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.06.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 441,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.06.2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 63 %, die Beklagten haben von den Kosten des Rechtsstreits 37 % als Gesamtschuldner zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin fordert von den Beklagten, welche den Friseursalon … betrieben, Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Haarglättung.
Die Klägerin hatte früher 45 cm langes Haar.
Am 18.10.2010 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten zu 1) eine durch die Beklagten zu erbringende Haarglättung. Die Beklagten warben für sich selbst als Spezialisten für Haarglättungen.
Als Werklohn war 180 EUR brutto vereinbart. Eine erste Untersuchung des Haares nahm der Beklagte zu 1) vor. Dieser wählte auch das anzuwendende Produkt „… … aus. Sodann wurde die weitere Behandlung der Klägerin der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin …, zugewiesen.
Sodann wurden für die Haarglättung vorgesehene „Behandlungsschritte“ durchgeführt, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, wie lange welche Schritte durchgeführt wurden. Für die vorgesehenen Schritte wird auf die in Kopie eingereichte Gebrauchsanleitung der Fa. … in Anlage K1 Bezug genommen.
Unstreitig ist, dass im Anschluss die Klägerin ihre Haare selbst föhnte. Weiter, dass den Parteien auffiel[…]