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Rechtsanwälte Kotz GbR

KG – Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters wegen einer Drittgläubigerforderung

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LG Hamburg – Az.: 329 O 206/11 – Urteil vom 04.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.767,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus Kommanditistenhaftung geltend.

Der Beklagte ist mit einer Einlage von 100.000 DM als Kommanditist an der Nebenintervenientin beteiligt.

Diese ist ein geschlossener Immobilienfonds, der eine Immobilie in der S. Straße in B. hält. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B. Bank AG (im Folgenden: Klägerin) war gemeinsam mit der N. Vermögensanlage GmbH & Co KG Initiatorin der Nebenintervenientin. Ferner ist die Klägerin Gründungskommanditistin der Nebenintervenientin mit einer Einlage von DM 100.000. Zugleich ist sie über eine 100%ige Tochtergesellschaft zu 50% an der Komplementärin der Nebenintervenientin, der “ E.-W. Beteiligungsgesellschaft mbH“ beteiligt.

Die Nebenintervenientin erwarb die vorgenannte Immobilie im September 1993. Zu diesem Zeitpunkt war das Objekt bis 30.09.2003 vollständig an die Investitionsbank des Landes B. vermietet. Die Klägerin gewährte der Nebenintervenientin mit Vertrag vom 15.11./02.12.1993 zum Zwecke der Finanzierung der Immobilie einen Buchkredit von 200 Mio DM, der bis zum 15.11.2003 befristet war.

Mit Ablauf der Mietverträge geriet die Nebenintervenientin ab Ende 2003 in finanzielle Schwierigkeiten. Eine vollständige Neuvermietung gelang nicht; Verkaufsbemühungen scheiterten zunächst im Jahr 2008.

Zur Vermeidung der Insolvenz gewährte die Klägerin – die einzige Gläubigerin der Nebenintervenientin ist – der Nebenintervenientin im Jahr 2004 nach Ablauf des zunächst gewährten Darlehens einen neuen Kredit über € 35 Mio bis zum 15.11.2013. Bis heute räumte sie ihr mehrfach (teilweise) Zins- und Tilgungsstundungen ein.

Mit Schreiben vom 12.12.2008 (Anlage K3) informierte die Nebenintervenientin die Gesellschafter darüber, dass die bisherigen Verkaufsbemühungen der Immobilie erfolglos waren und die Klägerin noch offene Verbindlichkeiten habe, die nicht bedient werden könnten. Die Klägerin sei jedoch bereit, Zins- und Tilgungsleistungen erneut unter der Bedingung zu verlängern, dass die Gesellschafter freiwillig erhaltene Ausschüttungsbeträge in […]


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