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Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess

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Beweislast für das Vorliegen einer Beweisvereitelung
OLG Koblenz – Az.: 5 U 1497/11 – Beschluss vom 03.04.2012

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Trier vom 15.11.2011, 4 O 182/09 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 03.05.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt hat, die eine mündliche Verhandlung ansonsten als notwendig erscheinen lassen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen Entscheidung Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Die Berufung stellt nicht in Frage, dass es dem Kläger aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gelungen ist, dem Beklagten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.

2. Dem Kläger kommen keine Beweiserleichterungen wegen einer Beweisvereitelung des Beklagten zu Gute. Sowohl für die behauptete Pflichtverletzung als auch für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beweiserleichterung liegt die Beweislast beim Kläger.

Dieser Nachweis ist nur geführt, wenn das Gericht einen Grad von Überzeugung gewonnen hat, der vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet (§ 286 ZPO).

Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass der Kläger einen solchen Nachweis nicht hat führen können.

Symbolfoto: Von Elvira Koneva/Shutterstock.com

Zunächst greift die Berufung die Feststellung des Landgerichts nicht an, dass die Übersendung der Unterlagen an die …[A] zur Begutachtung im Interesse des Klägers geschah. Hierin kann keine Beweisvereitelung gesehen werden.

Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe die Krankenunterlagen (OPG vom 04.08.2005 und Röntg[…]


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