LG Frankfurt – Az.: 2-19 O 31/12 – Urteil vom 13.04.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Versicherung Schmerzensgeldansprüche geltend im Zusammenhang mit einem durch einen Versicherten der Beklagten am …06.2010 verursachten Verkehrsunfall.
Der Versicherte fuhr mit seinem PKW auf einem Tankstellengelände rückwärts und fuhr den Kläger an, der sich hierbei eine laterale Tibiakopffraktur links zuzog. Die Fraktur wurde konservativ behandelt.
Ausweislich des vorgelegten Arztberichts gestaltete sich der Heilungsverlauf unauffällig und regelrecht. Der Kläger wurde ab dem ….08.2010 für arbeitsfähig erachtet (Bezüglich der Einzelheiten des Berichts wird auf Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A., v.a. dort Ziffer 13., 14. verwiesen).
Ausweislich eines ärztlichen Gutachtens besteht bei dem Kläger eine „unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit“ von 20 % (bezüglich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K2, Bl. 9 ff. d.A., verwiesen).
Die Beklagte zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR.
Der Kläger behauptet, seit dem Unfall aufgrund von Schmerzen im linken Knie/Bein massivst in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt zu sein (wird ausgeführt).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenen Schmerzensgeld abzüglich vorprozessual gezahlter 7.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte bestreitet die durch den Kläger geschilderten Beeinträchtigungen und ist der Ansicht, das gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.04.2012, Bl. 48 ff. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Di[…]