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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeugvermieteranspruch auf Fahrzeugherausgabe und Schadensersatz

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LG Landshut – Az.: 72 O 3342/11 – Endurteil vom 13.04.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.454,87 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht geltend als Vermieterin eines Kraftfahrzeugs, welches sich im Besitz des Beklagten befindet, Ansprüche auf Herausgabe und Schadensersatz zu haben.

Am 24.01.2007 schloss der Beklagte mit der E GmbH einen als Mietkauf/Nutzungsvertrag bezeichneten Vertrag über einen Pkw BMW X 3. Auf den näheren Inhalt des Vertrags (Anlage K 6) sowie die zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 17) wird Bezug genommen.

Am 29.01.2007 leistete der Beklagte die in dem Vertrag vorgesehene Mietsonderzahlung an die E GmbH.

Am 27.02.2007 bestellte der Mitarbeiter der E GmbH, Herr H., bei der A- GmbH im Namen der A- AG, der früheren Firmenbezeichnung der Klägerin, einen BMW X 3. Auf die schriftliche Bestellung (Anlage B 13) wird Bezug genommen. Am 17.04.2007 übergab die A- GmbH das bestellte Fahrzeug an Herrn H. (vgl. Anlage B 14).

Die Klägerin behauptet Herr H. habe die Bestellung getätigt und das Fahrzeug entgegengenommen, ohne hiervon von der Klägerin bevollmächtigt worden zu sein. Diese habe von den Vorgängen keinerlei Kenntnis gehabt.

Am 21.04.2007 schloss der Beklagte -unstreitig – mit der E GmbH einen Überlassungsvertrag und erhielt das Fahrzeug übergeben. Auf den näheren Inhalt des Überlassungsvertrags (Anlage K 7) wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet im Mai/Juni 2007 habe sich die A- GmbH an sie gewandt und mitgeteilt, dass in ihrem Namen Autos für insgesamt rund 1,5 Mio Euro bestellt worden seien, u.a. der streitgegenständliche BMW X 3. Hierdurch habe der Vorstand der Klägerin, Herr B., erstmalig von dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfahren.

Die Klägerin habe dann mit der A- GmbH, der E GmbH und der B. AG eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin die Fahrzeuge, u.a. das streitgegenständliche, übernahm und über die B. GmbH finanzierte. Außerdem genehmigte der Vorstand der Klägerin den auf den 09.02.2007 datierten Langzeitmietvertrag (Anlage K 1), auf dem die Unterschrift für die Klägerin von einer nicht näher bekannten Person gefälscht worden war. Außerdem erstellten die Klägerin und die E GmbH  – unstreitig – einen auf den 21.04.2007 rückdatierten Überlassungsvertrag (Anlage[…]


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