AG Emmendingen – Az.: 3 C 115/10 – Urteil vom 10.04.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 583,47 € zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und der Beklagte 1/5. Von den Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte 1/5 zu tragen. Im Übrigen haben die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger und Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Nebenintervenienten zuvor Sicherheit in Höhe 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Nachzahlungsansprüche aufgrund der Höhe der Heizkosten aus einer Betriebskostenabrechnung.
Die Kläger waren Vermieter die Beklagten Mieter der Eigentumswohnung Nr. 52, …. ln dem zwischen den Parteien geltenden schriftlichen Mietvertrag vom 20.08.1980 wurde unter § 4 geregelt, dass die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen mit Abrechnung erhoben wurden. Die Heizkörper der Wohnungen des streitgegenständlichen Anwesens wurden mit einem horizontalen Einrohrleitungssystem verbunden. Die Rohrleitungen wurden dabei ohne gesonderte Isolation unter dem Estrich verlegt. Im Jahr 2007 wurden in den Wohnungen des Anwesens die Heizkostenverteiler an den Heizungen ausgetauscht. Die bisher verwendeten Heizkostenverteiler arbeiteten nach dem sogenannten Verdunstungsprinzip. Sie waren mit einer Flüssigkeit gefüllt, die bei Wärme verdunstete. Diese wurden durch sogenannte elektronische Heizkostenverteiler mit zwei Fühlern ersetzt, welche die Differenz zwischen der Raumtemperatur und der Heizkörpertemperatur messen. In der Abrechnungsperiode für das Jahr 2006 betrugen die Kosten für Heizung und Warmwasser 862,56 € sowie 1.105,98 € für das Jahr 2007. Die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2008 enthielt einen Betrag für Heizung und Warmwasser von 2.113,67 € und kam zu Gesamtkosten von 2.760,98 €, auf welche der Beklagte 1.320,00 € vorausgezahlt hatte. Die Kläger machten eine Nachforderung von 1.549,94 € geltend, auf welche der Beklagte 250,00 € bezahlte. Für das Abrechnungsjahr 2009 ergab sich für Heizung und Warmwasser ein Betrag von 2.351,82 €. Insgesamt betrugen die Kosten 3.073,51 €, worauf der Beklagte 1.400,00 € vorausgezahlt hatte, s[…]