Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Bankkreditvertrages

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Ravensburg – Az.: 6 O 483/11 – Urteil vom 05.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 26.400,00 €
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Finanzierungsvereinbarung mit der Beklagten geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau kauften Ende 1993 eine Eigentumswohnung in einem zu erstellenden Wohngebäude in …. Um diese zu finanzieren begaben sie sich in die Filiale der Rechtsvorgängerin der Beklagten in …. Dort wurde ihnen vorgeschlagen, den Kaufpreis der Wohnung in Höhe von 350.000,00 DM zum einen über einen Bausparvertrag über 70.000,00 DM, zum anderen über einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu finanzieren.

Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag am 24./26.11.1993. In dem schriftlichen Darlehensvertrag ist der Nennbetrag von 350.000,00 DM angegeben. Die Auszahlungssumme betrug hiervon 90 Prozent, also 315.000,00 DM. Es handelte sich um ein Festdarlehen ohne Tilgung bis zum Rückzahlungszeitpunkt. Als Fälligkeitszeitpunkt der Rückzahlung ist der 30.11.2013 vereinbart worden. Während der Laufzeit sollte die Zinszahlung 5,6 Prozent pro Jahr betragen. Es wurde eine Zinsbindung bis 2003 vereinbart. Unter Ziffer 13.1 des Darlehensvertrages heißt es:

„Bei Darlehen mit festem Zinssatz werden die Konditionen für weitere Festschreibungszeiten neu vereinbart. Die Bank wird dem Darlehensnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Festschreibungszeit neue, für Darlehen dieser Art bei ihr dann übliche Konditionen anbieten. Werden neue Konditionen vereinbart, bestehen diese Darlehensbestimmungen im Übrigen fort. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen/sind die Darlehen zum Ablauf der Festschreibungszeit zurückzuzahlen“.

Unter 3.4 des Darlehensvertrages befinden sich neben dem Stichwort „Tilgung“ zwei Ankreuzkästchen, zum einen „Kapital-Lebensversicherung“, zum anderen „Bausparvertrag“. Angekreuzt ist das Kästchen „Kapital-Lebensversicherung“. Unter Ziffer 12.2 des Darlehensvertrages heißt es:

„Werden bei Koppelung des Darlehens mit Kapital-Lebensversicherung und/oder Bausparvertrag die ursprünglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Bausparprämien nicht entrichtet, kann […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv