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Wirksamkeit einer Mietvertragsverlängerungsklausel

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Irrtum über Fortbestand des Mietvertrages
AG Schöneberg – Az.: 15 C 384/11 – Urteil vom 17.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 7. März 2010 ab demselben Tag vom Kläger eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung in der L.straße in B.. Vereinbart war eine monatliche Gesamtmiete von 390 €. Der Mietvertrag enthält in § 2 Abs. 1 b folgende Regelung:

„Das Mietverhältnis beginnt am 7.03.2010 und endet am 31.3.2011. Es verlängert sich jedoch jeweils um 6 Monate […], wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).“

§ 2 Abs. 2 des Mietvertrages lautet auszugsweise:

„Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind […].“

§ 2 Abs. 5 des Mietvertrages statuiert Folgendes:

„Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis abweichend von § 568 BGB nicht stillschweigend.“

Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 bis 7 d.A.) verwiesen. Das Haus, in dem die streitgegenständliche Wohnung gelegen ist, ist ein Mehrfamilienhaus. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten, die räumlich voneinander getrennt sind und von denen eine vom Kläger bewohnt wird.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28. Februar 2011 die Kündigung des Mietvertrages. Der Kläger teilte ihm mit, er gehe davon aus, dass das Mietverhältnis damit zum 30. September 2011 beendet sei. Der Beklagte ließ dem Kläger über seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17. März 2011 mitteilen, dass er von einer Vertragsbeendigung zum 31. Mai 2011 ausgehe.

Unter dem 1. Juni 2011 forderte der Beklagte über seinen Rechtsanwalt den Kläger auf, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, wann die Rückgabe der Wohnung erfolgen könne. Daraufhin erklärte der Kläger schriftlich unter dem 15. Juni 2011, die Übergabe werde bei „Beendigung des Mietverhältnisses“ erfolgen und hielt an seiner Auffassung, der Vertrag ende erst zum 30. September, fest. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz vom 2. Januar 2012, Bl. 55 d.A., Bezug genommen.

Nach[…]


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