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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Unterbrechung länger als zwei Stunden

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LSG Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 36/10 – Urteil vom 18.04.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Halbwaisenrente.

Er ist am -. -1993 geboren. Er lebt bei seiner Mutter. Diese ist seit 2001 von seinem Vater, dem am 28. Mai 1969 geborenen F. S., geschieden. F. S. erlitt am 16. Oktober 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem er verstarb.

Am 16. Oktober 2006 beendete F. S. die Arbeit in der A -Filiale Z straße 105 in L- um ca. 15:00 Uhr. Ursprünglich geplant war eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr bzw. 18:30 Uhr. Er begab sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur A -Filiale R Straße 5 in Bad S, der Arbeitsstelle seiner ebenfalls bei dem Unfall verstorbenen Ehefrau S. S … In der Filiale in Bad S holte Herr S das gemeinsame Auto gegen 16:00 Uhr ab. Das Ziel des weiteren Weges ist nicht bekannt. Gegen 18:30 Uhr, dem geplanten Arbeitszeitende der Frau S, traf Herr S wieder in der Filiale R Straße 5 ein, um zusammen mit seiner Frau die Heimreise anzutreten. Aus betrieblichen Gründen verzögerte sich der Antritt der Heimreise nach K von 18:30 Uhr auf 19:30 Uhr. Um ca. 20:06 Uhr erlitten die Eheleute S den tödlichen Unfall, als das Fahrzeug auf der Kreisstraße 3 zwischen P und H mit einem Baum am Straßenrand kollidierte.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2007 zurück mit der Begründung, der Unfall sei für F. S. kein Arbeitsunfall gewesen, da dieser in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr den direkten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe.

Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 29. Juni 2007 Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten festgestellten Zeitabläufe vom 16. Oktober 2010 würden bestritten; die Zeugenbefragung sei lückenhaft.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung, dass es sich bei dem Verkehrsunfall des F. S. um einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), gehandelt hat, dem Kläger dem Grunde nach Wa[…]


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