LG Mönchengladbach – Az.: 2 S 121/11 – Urteil vom 18.04.2012
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 19. August 2011 – Aktenzeichen: 9 C 29/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die von dem Beklagten eingelegte Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der von ihm erhobenen Widerklage richtet.
Im Übrigen ist die Berufung begründet.
1. Die Berufung ist in vorbezeichnetem Umfang unzulässig, da sie insoweit nicht begründet wurde und damit die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht gewahrt sind.
2. Im Übrigen ist die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.239,12 EUR nebst Zinsen begründet.
Die Klage war abzuweisen, da die Klägerin die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Minderwertes nach Beendigung eines Fahrzeugleasingvertrages gemäß Ziffer XVII. 1. der dem Vertragsschluss der Parteien zugrundeliegenden AGB nicht schlüssig dargelegt hat.
Entsprechend dem allgemeinen Wesen des Leasingvertrages ist unter Ziffer XVI. 2. der in Rede stehenden AGB der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ausdrücklich geregelt, dass normale Verschleißschäden bei Rückgabe des Fahrzeuges nicht als ersatzfähige Schäden anzusehen sind. Für die übermäßige Benutzung und darauf zurückzuführende Schäden und die Abgrenzung zu den auf normaler Abnutzung und auf normalem Verschleiß beruhenden Reparaturerfordernissen trägt die Leasinggeberin die Beweislast (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., 2012, Rdnr. L 658 m.w.N.). Sie muss detailliert darlegen, welche Abnutzungen noch im Rahmen des normalen Verschleißes liegen und welche als Mängel im Rechtssinn zu qualifizieren sind, weil sie auf übermäßige Abnutzung beruhen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.).
Eine auch nur ansatzweise substantiierte Darlegung hierzu ist von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin weder in I. Instanz noch nach entsprechendem Hinweis im Termin zur[…]