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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch wegen ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen über Verwandten

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LG Hamburg – Az.: 319 O 262/11 – Urteil vom 19.04.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner 1967 geborenen Tochter, Unterlassung von Äußerungen.

Der Beklagten wurde wegen andauernder erheblicher körperlicher Beschwerden, die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte rein psychosomatischer Natur waren, die Aufnahme einer Psychotherapie dringend empfohlen. Im Rahmen dieser ambulanten Psychotherapie, die 2009 begann, glaubte die Beklagte, sich daran zu erinnern, dass sie als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie konfrontierte daraufhin ihren Vater und ihre Mutter mit diesen Vorwürfen in einem Brief, den sie im November 2011 an ihre Eltern versandte. Wegen des genauen Wortlautes des Briefes wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Die Beklagte hat den Brief anderen Personen als ihren Eltern nicht zugänglich gemacht.

Mit Aufnahme ihrer Psychotherapie im Jahr 2009 brach die Beklagte den persönlichen Kontakt zu ihren Eltern ab. Ihren derzeit 14 und 16 Jahre alten Kindern, die bei der alleinerziehenden Beklagten wohnen, erklärte sie den Kontaktabbruch zu den Großeltern, wobei sie zunächst vermied, die Vorwürfe konkret zu benennen. Erst nachdem sie den o. g. Brief geschrieben hatte, informierte sie ihre Kinder entsprechend. Dabei erwähnte sie gegenüber ihren Kindern, dass sie die Vorwürfe nicht beweisen könne und dass diese Vorwürfe nur innerhalb der Familie besprochen werden sollten.

Der Kläger versuchte in der Folgezeit durch persönliche Besuche, das Absenden von Kurzmitteilungen an das Mobiltelefon der Tochter der Beklagten sowie durch Briefe und E-Mails Kontakt zur Beklagten und Kontakt zu seinen Enkelkindern aufzunehmen. Sowohl die Beklagte wie auch deren Kinder lehnten den Kontakt ab.

Dabei drohte der Kläger u.a. mit Veröffentlichung der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe: So kündigte er in einem Schreiben vom 29. oder 30.11.2011 wörtlich an: Solltest Du dieses Schreiben nicht bis zum Freitag, 2.12.2011 bestätigt haben und eine akzeptable Kommunikations-Möglichkeit benannt haben, werde ich mich Deiner Dienstanschrift bedienen () Widrigenfalls bin ich auch wild entschlossen, den beigefügten farbigen Handzettel vor Deinem Dienstgebäude an Deine Ko[…]


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