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Grenzgaragenbaugenehmigung – Rücksichtnahmegebot bei erdrückender Wirkung

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VG Würzburg – Az.: W 4 K 11.733 – Urteil vom 20.04.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …00/117 der Gemarkung P…, Markt G…, R… Straße 23, gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. …00/116 der Gemarkung P…, Markt G…, R… Straße 25 (Baugrundstück).

1.

Das Grundstück der Kläger ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die dem Baugrundstück zugewandte Seite des Einfamilienhauses, auf der sich auch dessen Eingangsbereich befindet, ist von der Grundstücksgrenze etwa 4 m entfernt. Bau- und Nachbargrundstück liegen südöstlich der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden R… Straße.

Bau- und Nachbargrundstück befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Bergweg II Änderung 1“ der Marktgemeinde G…, in einer als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche. Dieser enthält u.a. folgende Festsetzungen:

„Garagen

1. Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

2. Max. Länge bei Grenzbebauung 8,0 m.

3. An der Grundstücksgrenze zusammentreffende Garagen in gleicher Dachform und Dachneigung.

4. Dachform: Satteldach dem Wohnhaus entsprechend oder Flachdach 0° – 7°.

5. Abstand von der Straßenbegrenzungslinie mind. 5,0 m.

6. Talseits sind die Garagen mit dem Wohnhaus zu verbinden. Freistehende Garagen werden ausgeschlossen. Der Garagenfußboden darf nicht höher als die Straße liegen.

7. Garagenrampen sind nicht zulässig.

Ausnahmeregelung

Wandhöhe talseits dem Gelände entsprechend bis 4,0 m.

Zufahrt:

Die Zufahrtsbreite vor Garagen darf pro Grundstück max. 5,0 m betragen max. Steigung 10%.“

2.

Bereits mit Baugesuch vom 2. Mai 2011, eingegangen beim Landratsamt Aschaffenburg am 21. Juni 2011, beantragten die Beigeladenen für das Baugrundstück eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Dop[…]


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