LG Bochum – Az.: I-10 O 122/11 – Urteil vom 20.04.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien führen sogenannte Dinner-Events durch, bei denen zur Kennzeichnung der Begriff „Krimi-Dinner“ verwendet worden ist bzw. wird.
Die Klägerin wurde durch die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2006 aufgefordert, von einer weiteren Nutzung des Zeichens „Krimi-Dinner“ bei sogenannten Dinner-Events abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte ausschließliche Rechte an der Unternehmensbezeichnung und dem Werktitel „Krimi-Dinner“ beanspruche. Außerdem sei sie Inhaberin der deutschen Wortbildmarken „Krimi-Dinner“ mit den Registernummern … und … Bereits durch E-Mail vom 18.10.2005 hatte die Beklagte selbst die Klägerin gebeten, die Bezeichnung „Krimi-Dinner“ künftig nicht mehr zu verwenden.
Die Klägerin gab am 29.08.2006 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, bei Meidung einer zu bemessenen Vertragsstrafe die Bezeichnung „Krimi-Dinner“ – gleich in welchen Schreibweisen- in geschäftlichem Verkehr zu verwenden und der Beklagten die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Wegen des genauen Wortlautes der Erklärung wird auf Bl. 18 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.09.2006 erklärte die Klägerin durch ein Schreiben der Rechtsanwälte D die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise wurde der Vertrag wegen anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage sowie aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB gekündigt. Verlangt wurde außerdem die Rückgängigmachung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachten Rechte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten könne. Die Beklagte hielt an der Unterlassungsvereinbarung fest, seitens der Klägerin wurde zunächst nichts weiter veranlasst. In einem Antwortschreiben auf die Anfechtung, das vom 27.10.2006 datiert, wurde die Klägerin durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Begriff „Krimi-Dinner“ nach wie vor auf der Web-Seite der Klägerin verwendet werde. Die Klägerin entfernte den entsprechenden Text daraufhin.
Am 01.04.2011 forderte die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte erneut erfolglos zur Einwillig[…]