VG Hamburg – Az.: 11 K 3222/10 – Urteil vom 22.05.2012
Der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte, die Beigeladenen zu 1. bis 3. – diese als Gesamtschuldner – sowie die Beigeladene zu 4. jeweils zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die – auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 4. erfolgte – Aufhebung einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Der Kläger und seine Ehefrau … sind Eigentümer des Grundstücks in der …straße 1 a (Flurstück 1674 [vormals Flurstücke 1374 und 1542] der Gemarkung …). Östlich davon liegen das unmittelbar angrenzende und im Eigentum der Beigeladenen zu 4. stehende Grundstück in der …straße 1 (Flurstück 180 der Gemarkung …) sowie das Grundstück in der …straße 3 (Flurstück 256 der Gemarkung …). Diese drei Grundstücke sind jeweils mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut und grenzen nördlich an das mit einem dreigeschossigen Wohngebäude samt Staffelgeschoss bebaute Grundstück in der … (Flurstück 179 der Gemarkung …) an. Wohnungen in diesem Wohngebäude stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie des Beigeladenen zu 5.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom … (HmbGVBl. S. …; im Folgenden: Bebauungsplan …), der sowohl das frühere Flurstück 1374 als auch die Flurstücke 180 und 256 der Gemarkung … als reines Wohngebiet ausweist und darauf eine Bebauung nur mit Einzelhäusern, zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze sowie offener Bauweise für zulässig erklärt. Auf diesen Flurstücken ist durch Ausweisung von Baugrenzen ein flurstückübergreifendes Baufenster festgesetzt, das auf der Südseite parallel zur Straße und auf der Nordseite abgestuft verläuft. Das frühere Flurstück 1542 der Gemarkung … ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Im Gesetz über den Bebauungsplan … heißt es in § 2 Nr. 3, dass ein Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist. Zudem liegen die genannten Grundstücke im Geltungsbereich der Verordnung ü[…]