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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 13 R 452/11 – Urteil vom 23.05.2012

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1969 geborene Klägerin hat drei eigene Kinder und ist geschieden. Sie zog im Juli 2007 von Ostfriesland zu ihrem neuen Lebenspartner, der zwei Kinder hat.

Die Klägerin hat nach dem Abitur eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert und in diesem Beruf gearbeitet. Nachdem sie von September 2003 bis August 2007 Sonderurlaub genommen hatte, ist das Arbeitsverhältnis auf Grund des Umzugs zum August 2007 beendet worden. Vom 24.04.2006 bis zum 31.07.2007 hat die Klägerin Arbeitslosengeld II bezogen; von Februar 2008 bis September 2008 hat sie eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Wellness-Unternehmen ausgeübt. Seit Januar 2012 übt sie wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von zwei Stunden täglich aus.

Ihren ersten Rentenantrag stellte die Klägerin im Februar 2008. Darin hat sie auf einen Bandscheibenvorfall (L 4/5) mit Operation im Oktober 2003 hingewiesen. Im Jahr 2007 sei es zu einem Rezidiv-Vorfall (L 5) mit Narbenbildung und einem Dauerschmerzzustand gekommen.

Die Beklagte ließ die Klägerin von dem Orthopäden Dr. P. am 25.03.2008 begutachten. Er diagnostizierte eine Lumboischialgie nach Bandscheibenoperation mit Restbeschwerden und eine Cervikobrachialgie mit Muskelverspannungen. Der Gutachter hielt die Klägerin insbesondere in ihrer Tätigkeit als Krankenschwester nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (z.B. Anmeldetätigkeiten, organisatorische Tätigkeiten) einsetzbar. Unter Umständen sei durch die Durchführung einer Reha eine vollzeitige Berufsfähigkeit wieder möglich.

Im Entlassungsbericht der ambulanten Reha, in der sich die Klägerin vom 27.08.2008 bis 26.09.2008 befand, wurden ein chronisches Postnukleotomiesyndrom nach Bandscheibenoperation 2003 mit Lumboischialgie rechts, ein chronisches HWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance, eine Schulterprellung rechts und ein psychovegetativer Erschöpfungszustand diagnostiziert. Die Therapieziele seien nicht erreicht worden. Es sei zu erwarten, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach weiterer Rekonvaleszenz in der Lage sein werde, eine leichte Tätigkeit aus […]


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