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Testamentsauslegung bezüglich des Ausschlusses des Adoptivkindes von der Erbfolge

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OLG Karlsruhe – Az.: 14 Wx 76/11 – Beschluss vom 30.05.2012

1) Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1, der Frau E. H., gegen den Beschluss des Nachlassgerichtes (Notariat …….– NG…….) vom 16.09.2011 wird zurückgewiesen.

2) Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.

Die Erblasserin, die am …1922 in G. geborene, am …2011 in …, Baden, verstorbene E. G., geb. K., wurde auf Grund eines mit ihrem am 24.01.1990 vorverstorbenen Ehemann F. G. errichteten gemeinschaftlichen Testamentes dessen Alleinerbe. Erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen des Längstlebenden wurden nicht vereinbart. Die Erblasserin hatte keine leiblichen Abkömmlinge. Die Eheleute G. haben jedoch die am 07.06.1961 in E. (ehemalige DDR) geborene E. G. (verheiratete H.), die Beteiligte Nr. 1, am …1972 an Kindes statt angenommen.

Mit eigenhändigem Testament vom …2008 (AS 35) setzte die Erblasserin ihre  am …1941 geb. Schwester R. W., geb. K., als ihre Alleinerbin ein; ein Ersatzerbe wurde nicht benannt. Die Schwester verstarb bereits am …2010. Die Erblasserin und deren zweite Schwester, die am …1926 geb. A. P., geb. K., die Beteiligte Nr. 2, wurden zu je ½ auf Grund gesetzlicher Erbfolge Miterbinnen der vorverstorbenen Frau W. (AS 9).

Die Beteiligte Nr. 1 hat einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines gestellt, der sie als gesetzliche Alleinerbin der Erblasserin ausweisen sollte. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Wegfall der eingesetzten Erbin infolge Vorversterbens habe die gesetzliche Erbfolge ausgelöst, denn ein Ersatzerbe sei weder bestimmt worden noch auch nur ein Wille der Erblasserin diese Frage betreffend durch Auslegung zu ermitteln.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Vernehmung von drei Zeugen – AS 161 ff) wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 16.09.2011 zurück. Das Gericht führt zur Begründung u. a. aus, die Antragstellerin sei nicht (gesetzliche) Alleinerbin geworden, weil die erforderliche und mögliche ergänzende Testamentsauslegung ergebe, dass die Schwester A. P. (ersatzweise, anstelle der eingesetzten jüngeren Schwester) Alleinerbin geworden sei. Es komme bei der Auslegung nicht auf den vermuteten wirklichen Willen der Erblasserin an. Es müsse vielmehr der hypothetische Wille erforscht werden, den die Erblasserin vermutlich gehabt haben würde, wenn sie zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zunächs[…]


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