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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Mietausfall infolge mangelhafter Endrenovierung

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AG Wetzlar – Az.: 38 C 264/12 (38) – Entscheidungsdatum:   04.06.2012

1. Auf die Klage wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 30.06.2011, Az. 35 C 299/11, in Höhe eines Teilbetrages von 592,33 Euro für unzulässig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Januar 2011 ein Mietverhältnis über eine Wohnung des Beklagten in W  . Unter dem 23.02.2011 erklärte der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Kläger auf die Rückzahlung der unstreitig von ihnen geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 920,00 Euro die Aufrechnung mit eigenen vermeintlichen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 440,00 Euro. Zur Begründung berief sich der Beklagte darauf, dass die Kläger die Wohnung vor der Rückgabe unsachgemäß gestrichen hätten und die Beseitigung des Anstrichs die vorgenannten Kosten erfordert habe.

Die Kläger wiederum meinten, mit ihrem vermeintlichen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die unstreitigen Mietzinsansprüche des Beklagten für den Monat Januar 2011 aufrechnen zu können. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 30.06.2011 zu Aktenzeichen 35 C 299/11 wurden sie jedoch rechtskräftig zur Zahlung von 705,00 Euro nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 Euro an den Beklagten verurteilt. Nunmehr betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der gesamten titulierten Forderung gegen die Kläger.

Der Beklagte meint, dass er neben dem Schadensersatzanspruch noch einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 27,67 Euro gegen die Kläger aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 habe.

Die Kläger halten die Aufrechnung des Beklagten für unbegründet und rechnen ihrerseits erneut ihrem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die titulierte Forderung des Beklagten auf.

Sie behaupten, dass der Beklagte bereits im Dezember 2011 vergeblich zur Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung aufgefordert worden sei. Daher sei der Nachzahlungsanspruch des Beklagten aus der Betriebkostenabrechnung nicht fällig. Im Übrigen sei ihnen das Streichen mit der von ihnen verwendeten Farbe ausdrücklich von dem von dem Beklagten bestellten Hausmeister, dem Zeugen […]


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