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Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 113/12 – Beschluss vom 01.06.2012

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der am 10. März 2010 verstorbene Ehemann der Beteiligten ist als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Sie hatte mit ihrem Ehemann am 04. Dezember 1998 zu UR-Nr. 389/1998 des Notars N. in Duisburg – Meiderich ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und als Nacherben ihren Sohn Nils, geboren am 22. April 1978, beriefen.

Ferner bestimmte das Testament u. a., dass der Sohn Nils bei Vorversterben des Erblassers im Einzelnen aufgeführte (überwiegend im Grundbuch des Amtsgerichts Dinslaken von Gö. Blatt 33) verzeichnete landwirtschaftliche Flächen sowie das Grundstück Flur 1, Flurstück 73, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dinslaken von Gö. Blatt 0006 im Wege des Vermächtnisses „ voraus“ „in Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch“ zu Eigentum erhalten sollte.

Am 28. Februar 2012 hat die Beteiligte beantragt, zu berichtigen das Grundbuch von Gö. Blatt 33, wonach sie aufgrund des notariellen Testaments Alleinerbin nach dem Erblasser geworden ist; das Grundbuch von Gö. Blatt 6, in dem der Erblasser noch als Eigentümer eingetragen ist, einzutragen einen Nacherbenvermerk zugunsten des Sohnes Nils gemäß notariellem Testament vom 04. Dezember 1998 in den Grundbüchern.

Durch Zwischenverfügung vom 06. März 2012 hat das Grundbuchamt ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden; das Testament vom 04. Dezember 1998 lasse nicht erkennen, was gewollt ist; es bestünden Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Vor- und Nacherbschaft; es könne sich auch um ein „Berliner Testament“ handeln. Daher bedürfe es zur Vermeidung der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags eines bis zum 30. April 2012 vorzulegenden Erbscheins.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 06. März 2012.

Sie macht geltend, bei einem „Berliner Testament“ setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten als Schlusserben den oder die Abkömmlinge. Die Schlusserbeneinsetzung sei im vorliegenden Fall bereits deshalb entbehrlich, weil es sich bei dem Sohn Nils um den einzigen Abkömmling der Eheleute O. handele, dieser somit ohnehin Alleinerbe nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils werde. Dass zugunsten des Sohnes Nils bereits ein Vermächtnis verfügt sei, spreche auch nicht für ein Berliner Testament, da auch bei einer Vor- […]


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