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Erschließung rückwärtiger Grundstücke

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VG Minden 9. Kammer – Az.: 9 K 1227/10 – Urteil vom 08.06.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Aunging/Shutterstock.com

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung E. , Flur 43, Flurstücke 11, 86 und 87. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 09.01.1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 23-02 der damaligen Gemeinde K. -P. in der Fassung der 4. Änderung vom 15.12.1987, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 11 grenzt unmittelbar westlich an die öffentliche Straße Hinter den Q. . Die dahinter in zweiter Reihe liegenden Flurstücke 86 und 87 sind noch unbebaut, ebenso die wiederum dahinter in dritter Reihe liegenden Flurstücke 19 und 31. Das gleichfalls in dritter Reihe liegende Flurstück 132 ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut; in dem hier in Rede stehenden, an die Flurstücke 87 und 31 angrenzenden südlichen Bereich ist es jedoch ebenfalls unbebaut. Der Bebauungsplan setzt im Bereich der – erst nach seinem Inkrafttreten in ihrer heutigen Form zugeschnittenen – Flurstücke 86, 87, 19, 31 und 132 zwei durch Baulinien und -grenzen definierte Baufenster fest. Als Zuwegung zu diesen hinterliegenden überbaubaren Grundstücksflächen sieht der Bebauungsplan eine von der Straße Hinter den Q. abzweigende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Stichstraße vor, deren vier Meter breite Trasse entlang der Nordgrenze des Flurstücks 11 auf dem dort angrenzenden Flurstück 10 verläuft. An andere Stelle im Plangebiet, entlang der L.-straße , sieht der Bebauungsplan teils von Anfang an, teils seit seiner seit dem 26.07.1978 rechtsverbindlichen 2. Änderung rückwärtige Baufenster ohne als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzte Zuwegungen vor. Die dort inzwischen errichteten Wohngebäude sind über private Stichstraßen erschlossen. Die im Bereich der Grundstü[…]


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