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Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf – Falschangaben eines Vermittlers

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KG Berlin – Az.: 12 U 218/10 – Urteil vom 31.05.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin – 4 O 308/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Mit ihrer am 13. August 2010 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. September 2010 begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung in dem am 16. Juni 2010 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin, auf welches wegen der Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung eines von der Klägerin an sie gezahlten Betrages in Höhe von 9.916,76 EUR verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag zustehen, sie die ihr gegebenen Sicherheiten freizugeben, sowie sämtliche weiteren Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Erwerb einer von der Klägerin erworbenen Eigentumswohnung in Berlin-Schmargendorf zu ersetzen hat, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Die Abweisung der Klage in Höhe von 6.771,00 EUR ist von der Klägerin nicht angegriffen worden und somit rechtskräftig.

Die zum damaligen Zeitpunkt 36-jährige Klägerin hat von der inzwischen insolventen früheren Verkäuferin, durch Vermittlung der Vermittlerin mit Notarvertrag Ur.-Nr. 266/2005 des Rechtsanwalts B als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. B in Berlin vom 8. Februar 2005 einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück O.Straße 61-63 in Berlin-Schmargendorf verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 2 mit einer Größe von 60,06 qm sowie einen Garageneinstellplatz zu einem Gesamtkaufpreis von 109.203,00 EUR erworben. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin zudem, an die Eigentümergemeinschaft für bereits beschlossene Sanierungsmaßnahmen einen Betrag in Höhe von weiteren 10.657,49 EUR zu zahlen.

Der Kaufpreis war auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Notaranderkonto zu leisten. Die Verk[…]


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