LG Braunschweig – Az.: 11 O 4083/18 (978) – Beschluss vom 02.06.2020
Gründe
1. Zur Rechtslage:
Im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ hat der Bundesgerichtshof sich nunmehr mit seinem Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, verfügbar bei juris, im Folgenden „VW-Urteil“) positioniert.
Die Entscheidung erscheint teilweise überraschend, ergänzungsbedürftig, ja einmal sogar fragwürdig. Im Einzelnen:
Symbolfoto: Von Shyntartanya /Shutterstock.com– Überraschend ist zunächst einmal der Ansatz des BGH. Er sieht einen Schadensersatzanspruch des Käufers aufgrund einer arglistigen Täuschung, ohne – anders noch als die Berufungsinstanz – eine unmittelbare Täuschung desselben festzustellen: Denn zum einen wird eine Täuschung des Käufers durch Unterlassen (mit den in diesem Zusammenhang zu diskutieren gewesenen Problemen) ausdrücklich nicht angenommen (VW-Urteil, Rn. 25: „Soweit die Revision demgegenüber auf die Entscheidung (….) verweist, liegt dieser eine andere Fallgestaltung zugrunde, nachdem dort kein aktives Tun durch eine bewusste arglistige Täuschung, sondern ein Unterlassen des persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführers zu beurteilten war.“. Siehe auch VW-Urteil, Rn. 26, wonach es danach auf die Rüge der dortigen und hiesigen Beklagten, das Berufungsgericht verwische die Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen, wobei in Bezug auf letzteres eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht ersichtlich sei, nicht ankomme.). Ob eine aktive Täuschung der Käufer durch Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorliegt – hierauf hatte das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 (im Folgenden: OLG Urteil), zit. nach juris, Rn. 22, 24) primär abgestellt – und die damit zusammenhängenden Probleme lässt der BGH zum anderen offen (VW-Urteil, Rn. 26). Vielmehr nimmt der BGH ein „Verhalten der Beklagten, welches einer bewussten aktiven Täuschung des Käufers gleichsteht“, an (VW-Urteil, Rn. 23, 25).
– Ein verwerfliches – einer bewussten aktiven arglistigen Täuschung des Käufers gleichstehendes – Verhalten erkennt der BGH in dem Ziel der Erhöhung des Gewinns, wenn dieses an sich erlaubte Ziel auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige[…]