Benachrichtigung des Verteidigers über Strafbefehl.
LG Hildesheim – Az.: 26 Qs 66/12 – Beschluss vom 20.06.2012
1. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom 03.05.2012 (9 Cs 42 Js 35691/11) wird aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 21.12.2011 (9 Cs 42 Js 35691/11) gewährt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird eine Beleidigung vorgeworfen. Mit Strafbefehl vom 21.12.2011, zugestellt am 22.12.2011, hat das Amtsgericht … ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR belegt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 24.01.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, verspätet Einspruch eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Mit Beschluss vom 03.05.2012 hat das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der Angeklagte hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Er war im Ergebnis ohne sein Verschulden gehindert, diese einzuhalten.
Die Entscheidung beruht auf §§ 44, 45 StPO.
Das Fristversäumnis des Angeklagten war unverschuldet.
Nachdem der Angeklagte vom Polizeikommissariat … zur Beschuldigtenvernehmung – zu der er nicht erschien – vorgeladen worden war, legitimierte sich dort mit Schriftsatz vom 01.12.2011 nebst Vollmacht sein Verteidiger und ersuchte um Akteneinsicht bzw. um Weiterleitung dieses Gesuchs an die zuständige Behörde. Obwohl dieser Schriftsatz bereits am 01.12.2011 beim Polizeikommissariat Alfeld einging und die Polizeibeamten die Akte nach Abschluss der dortigen Ermittlungen bereits am 14.11.2011 an die Staatsanwaltschaft übersandt hatten, leitete das Polizeikommissariat … den anwaltlichen Schriftsatz nicht unverzüglich weiter, sondern erst mehr als 6 Wochen später, nämlich unter dem 13.01.2012. Ein Grund hierfür erschließt sich aus der Akte nicht. Bei der Staatsanwaltschaft ging die Verteidigerlegitimation so erst am 17.01.2012 ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den Strafbefehl bereits beantragt und das Amtsgericht diesen erlassen.
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