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WEG – Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch wegen Bepflanzung der Gemeinschaftsfläche

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LG Hamburg – Az.: 318 S 207/10 – Urteil vom 20.06.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Juli 2010 – Az. 303 C C 44/09 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, das von ihnen auf dem Grundstück S, H, am 12./13. September 2009 angelegte und mit zwei Büschen bepflanzte Beet, welches sich im Bereich der gemeinsamen gepflasterten Zufahrtsfläche zwischen den Häusern S sowie S und von der Straße aus gesehen schräg links vor der Garage der Kläger befindet, zu entfernen und an selber Stelle einen festen, befahrbaren Untergrund herzustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Andrey tiyk/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um den konkreten Verlauf der Grenzen ihrer Sondernutzungsrechte und in diesem Zusammenhang um die Bepflanzung einer Teilfläche auf der gemeinsamen Zufahrt, (hilfsweise) um die Gestattung des Befahrens der Zufahrt und (hilfsweise) um Einholung eines Vermessungsgutachtens zur Bestimmung der Lage und des Verlaufs der Sondernutzungsrechte.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Die Parteien bilden die WEG S, H (L). Zwischen ihnen gilt die Teilungserklärung des Hamburgischen Notars G vom 11. November 1975 (UR-Nr. …, vgl. Anlage B8, Bl. 151 d. A.). Den Klägern stehen 55/100stel Miteigentumsanteile (MEA) zu, den Beklagten 45/100 MEA. Das Grundstück – ursprünglich (vor Aufteilung in Wohnungseigentum) im mittlerweile geschlossenen Grundbuch von L Band … Blatt …, Flurstück …, eingetragen – mit einer Gesamtgröße 1.006 m² verläuft parallel zur Straße S in Nord-Süd-Richtung und ist mit zwei Einzelhäusern bebaut. Das von der Straße aus gesehen rechte, im Süden gelegene Haus (Nr. … – im Aufteilungsplan (vgl. Grundakte Blatt …, Bl. …). mit Nr. 2 bezeichnet – steht irn Sondereigentum der Kläger, das linke, im Norden gelegene Haus (Nr. … bzw. Nr. …) in dem der Beklagten. Zwischen beiden Häusern befindet sich eine teilweise gepflasterte, teilweise bepflanzte Fläche. Am[…]


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