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Vollkaskoversicherungsvertrag – Leistungsfreiheit bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Az.: 4 U 85/11 – Urteil vom 21.06.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 122/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. August 2011 ist für die Beklagte ohne die Vollstreckungsschutzanordnung zugunsten des Klägers in Ziffer 3 Satz 2 des Urteilstenors vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Unfallschadens in Höhe von rd. 6.460,– € aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Symbolfoto: Von ambrozinio/Shutterstock.com

Am 10. Juli 2010 kam es mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen …, der mit einer Selbstbeteiligung von 500,– € unter Geltung der AKB 2008 bei der Beklagten kaskoversichert war, in D. in der K. Straße 7 im Bereich einer dort befindlichen Baustelle gegen 07:20 Uhr zu einem Unfall, bei dem nicht nur erheblicher Schaden an dem Audi entstand, sondern auch mehrere Bauzaunfelder, zwei Stahlpaletten und ein Betonfülltrichter stark beschädigt wurden. Unmittelbar anschließend, ohne dass irgendwelche Feststellungen zum Unfall getroffen wurden, verließ der Fahrer des Audi die Unfallstelle und stellte das beschädigte Fahrzeug mehrere hundert Meter weiter – der genaue Abstellort ist umstritten – ab. Mehrere Bauarbeiter, welche den Unfall beobachtet hatten, verständigten die Polizei, woraufhin gegen 07:30 Uhr zwei Polizeibeamte vor Ort eintrafen, die den Fahrer des Unfallfahrzeuges weder dort noch woanders antreffen konnten.

Der Kläger hat behauptet, er sei Führer des Pkw Audi gewesen und habe lediglich aus Unachtsamkeit, ohne unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen, den Unfall verursacht. Anschließend sei er verstört gewesen, habe den Ort deshalb unüberlegt verlassen und das Fahrzeug im Bereich der K. Straße, in der Nähe seiner Wohnung, abgestellt, von wo aus er sich zu Fuß in eine unweit gelegene Gartenanlage begeben habe. Als er wenig später von dort aus die Polizei telefonisch über den Unfall inform[…]


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