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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Ablegen eines Fußballtors außerhalb des Spielfeldes

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 423/12 – Beschluss vom 18.06.2012

Es ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
I. Der Kläger nahm am 11.09.2010 an einem Fußballspiel der Rheinland-Liga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Gelände des beklagten Vereins.

Symbolfoto: Von Pasko Maksim/Shutterstock.com

Während des Spiels geriet der Kläger hinter die gegnerische Tor-Aus-Linie und prallte dort gegen ein an der Platzeinzäunung abgelegtes Trainingstor. Die Frontseite des Tors befand sich auf dem Erdboden, während das Fußgestell, bestehend aus zwei von den Pfostenenden rechtwinklig abgehenden Ständern, die an ihrem Abschluss durch eine Verstrebung miteinander verbunden waren, nach oben aufragte. Gemäß einer Augenscheinseinnahme durch das Landgericht betrug der Abstand zum Spielfeldrand 4,5 m. Der Fußballplatz war mit Kunstrasen belegt, der 1,8 m über die Tor-Aus-Linie hinaus reichte, ehe sich eine 22 cm breite Steineinfassung und danach Wiesengelände anschlossen.

Der Aufprall des Klägers erfolgte dessen Darstellung nach im Zuge eines Lauf-Duells, bei dem er, bedingt durch einen Rempler, aus dem Gleichgewicht geraten sei. Demgegenüber hat der Beklagte, anknüpfend an eine in der Presse mitgeteilte Hergangsbeschreibung durch den Kläger, vorgetragen, dieser sei „in den langen Ball, der für ihn gedacht gewesen sei, reingerutscht“.

Mit der Behauptung, sich aufprallbedingt nachwirkende Verletzungen und dabei insbesondere einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben, hat der Kläger den Beklagten auf die Zahlung eines mit mindestens 7.500 € zu beziffernden Schmerzensgelds und materielle Ersatzleistungen von insgesamt 3.480,21 € wegen des Entgangs von Spielprämien, entstandener Heilbehandlungskosten und Aufwendungen zur Rechtsverfolgung in Anspruch genommen sowie die Feststellung dessen weitergehender Haftung[…]


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