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Verkauf Eigentumswohnung – Minderung wegen arglistig vorgespiegelter Mehrfläche

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LG Koblenz – Az.: 8 O 353/06 – Urteil vom 15.06.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.817.35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.862,99 € seit dem 24.11.2006 und aus weiteren 17.954.36 € seit dem 21.06.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.288,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %, die Klägerin zu 40 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten u.a. um Minderung und Schadensersatz und aus einem Kaufvertrag.

Mit Kaufvertrag vom 18.05.2006 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge … von den Beklagten eine 5-Zimmer-Eigentumswohnung in …

Der Wohnungskaufvertrag wurde der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Immobiliengesellschaft der VR-Bank eG und Volksbank … eG, die V+R Immobilien GmbH aus … vermittelt. Deren Mitarbeiter, die Zeugen … und …, waren für die Nachweise und die Vermittlung des Objektes zuständig und führten die Verhandlungen der Parteien. Im Exposé der V+R Immobilien GmbH (Anlage K3) wurde die Wohnfläche der verkauften Wohnung mit 143, 15 m2 angegeben. Im Auftragsformular für die Beauftragung der V+R Immobilien GmbH mit Maklertätigkeiten vom 17.05.2005 (Bl. 203 d.A.) findet sich im Rahmen der Wohnungsbeschreibung die Flächenangabe 143 m2.

Für das Kaufobjekt (735,98/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur … Nr. …, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, … groß: 1.141 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnet) vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis von 155.000,– € zuzüglich weiterer 10.000,- € für die Einbauküche. Unter § 3 des Kaufvertrages wurde unter anderem bestimmt:

„(1) Der Käufer erwirbt den Kaufgegenstand in seinem derzeitigen Zustand. Der Verkäufer haftet nicht für offene oder verborgene Sachmängel und eine bestimmte Größe oder Beschaffenheit. Der Verkäufer versichert, dass ihm verborgene Sachmängel nicht bekannt sind.

[…]

(3) […] Mit dem Besitzübergang tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung und die bisher gefassten BeschlÃ[…]


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