Begrenzung des Verfallsbetrages
AG Kassel – Az.: 390 OWi 7624 Js 33677/11 – Urteil vom 18.06.2012
Gegen die Betroffene wird der Verfall in Höhe von 965,57 € angeordnet.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 23 I, 49 StVO, 24 StVG, 29a OWiG
Gründe
I.
Die Betroffene betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie ist Halterin des Sattelzuges mit dem amtlichen Kennzeichen … und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Am 19.04.2011 hatte der Fahrer und Angestellte der Betroffenen, „Herr X“, als Führer der genannten Fahrzeugkombination in 01591 Riesa eine Fuhre Autoreifen, Gewicht 10,323 t, geladen, um diese unter anderem über die Bundesautobahn 5 in das 529 km entfernte Philippsburg (PLZ 76661) zu transportieren.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle nach ca. 448 km Fahrtstrecke wurde am Kontrollort Rastanlage Taunusblick an der Bundesautobahn 5 festgestellt, dass die Breite des Sattelzuges z. T. 2,75 m betrug, Eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeugbreite von bis zu 3 m für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.03.2012 wurde am 20.04.2012 erteilt.
Als Entgelt für die Fahrt erhielt die Betroffene 965,57 €. Die mit Geldbuße bedrohte Handlung des Fahrers wurde nicht geahndet.
II.
Vorstehende Feststellungen konnten auf Grund der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Einlassung des die Betroffene vertretenen Verteidigers getroffen werden.
Die mit Geldbuße bedrohte Handlung und die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen stehen fest auf Grundlage der Aussage des Zeugen „Y“ sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 7-13 d. A.).
Die Betroffene hat sich zunächst nicht zur mit Geldbuße bedrohten Handlung eingelassen, später jedoch eingeräumt, dass der Verstoß selbst „nicht bestritten“ werde.
Der Zeuge „Y“ hat bekundet, dass das vom Mitarbeiter „X“ der Betroffenen geführte Fahrzeug mit Autoreifen dergestalt beladen gewesen sei, dass die Ladung die Plane ausgebeult und so dass verfahrensgegenständliche Fahrzeug stellenweise eine Breite von 2,75 m aufgewiesen habe. Diese Breite sei mittels Lot, durch das Markierungen auf dem Boden aufgebracht wurden und geeichter Messvorrichtung bestimmt worden.
Diese Aussage des Zeugen „Y“ ist glaubhaft, weist mehrere Realkennzeichen auf. So berichtete der Zeuge ausführlich, nachvollziehbar – insbesondere hinsichtlich der Messung -, schlüssig und widerspruchsfrei, was die Verteidigung am Ende Vernehmung zu der Aussage dazu veranlass[…]